
MV Kanton
Schwyz
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I. Name, Sitz und Zweck
1. Unter dem Namen MIETERVERBAND DES KANTONS SCHWYZ besteht ein Verband mit dem Zweck, die Mieterinteressen gegenüber Staat, Vermietern und ihren Organisationen zu vertreten. Der Verband hat seinen Sitz am Wohnort des Präsidenten. Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
II. Mitgliedschaft
2. Jede Person kann Verbandsmitglied werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Mitgliederbeitrages. Der Vorstand ist berechtigt, Aufnahmegesuche mit Grundangabe abzuweisen. Der/die Abgewiesene hat Rekursmöglichkeiten an der GV.
3. Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Jahresende kündigen. Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen, deren Verhalten den Verbandszweck beeinträchtigt. Der/die Ausgeschlossene hat Rekursmöglichkeiten an der GV. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitgliedes oder bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags.
III. Organisation und Verwaltung
4. Die Organe des Verbandes sind:
a) Generalversammlung (GV)
b) Vorstand
c) Kontrollstelle
5. Die Generalversammlung umfasst alle Verbandsmitglieder. Jedes Jahr findet in der ersten Jahreshälfte die ordentliche GV statt. In dieser hat der Vorstand Jahresrechnung und Jahresbericht vorzulegen. Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche GV einberufen. Ferner hat die Kontrollstelle und ein Fünftel der Mitglieder das Recht, die Einberufung einer ausserordentlichen GV zu verlangen.
6. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand und ist mindestens 20 Tage vor ihrer Abhaltung unter Aufführung der Traktanden bekannt zugeben. Anträge müssen 10 Tage vor der GV dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden.
7. Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Abnahme von Jahresrechnung und Jahresbericht
b) Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kontrollstelle
c) Festsetzung des Mitgliderbetrages
d) Revision der Statuten
e) Behandlung von Rekursen
f) Auflösung des Verbandes
8. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, welche an der GV auf 2 Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Regionen sind angemessen zu berücksichtigen. Der Präsident und der Kassier werden durch die GV gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
9. Der Vorstand führt die Verbandsgeschäfte, soweit diese nicht der GV vorbehalten sind.
10. Die Kontrollstelle besteht aus 2 Rechnungsrevisoren. Die Kontrollstelle hat die Jahresrechnung zu prüfen und der GV Bericht und Antrag zu stellen. Sie ist jederzeit zur Einsichtname in die Kassaführung berechtigt.
IV. Finanzen
11. Der Verband erhebt einen Mitgliederbeitrag. Entgelde für besondere Leistungen für den Verband werden vom Vorstand in Reglementen festgehalten. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Für Verbindlichkeiten des Verbandes haftet nur das Verbandsvermögen.
V. Auflösung
12. Die Auflösung des Verbandes kann nur durch Zweidrittelsmehrheit in einer zu diesem Zwecke einberufenen GV beschlossen werden. Die Liquidation ist vom Vorstand durchzuführen. Über die Verwendung des nach Erfüllens sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens entscheidet die GV.
VI. Dachorganisation
13. Der Verband ist befugt, sich einer Dachorganisation anzuschliessen. Dieser Beschluss wird mit einfachem Mehr von der GV genehmigt.
14. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), insbesondere Art. 59 ff.
Diese Statuten wurden von der Generalversammlung vom 8. April 1987 in Schwyz verabschiedet und ersetzen diejenigen vom 4. März 1983
Der Präsident
Walter Fritsche
Der Aktuar
Karl Kiebler
Rasche Hilfe bei mietrechtlichen Problemen: MV-Hotline Tel. 0900 900800 Fr. 3.70/Min., aus dem Festnetz |