| Liebe Mieterin, lieber Mieter liebe eNews-AbonenntInnen Nun sind die Banken definitiv auf eine Hypothekarzinsrunde eingestiegen. Nachdem die St.Galler Kantonalbank den Hypozins per 1. März erhöht hat, sind rund die Hälfte aller Kantonalbanken nachgezogen. Wie es auch ginge, zeigt die Appenzeller Kantonalbank: Sie erhöhte die Sparzinsen, liess aber den Hypothekarzins bei 3.0%.
Thurgauer Kantonalbank erhöht den Hypozins per 1. Juli 2007 auf 3.25%
Der MV Ostschweiz hat auch gegen die Hypozinserhöhung der Thurgauer Kantonalbank protestiert. Der Referenzzinssatz der Kantonalbanken ist für die Berechnung der Mieten massgebend. Es ist also ein volkswirtschaftlicher Entscheid, wenn der Hypozins angehoben wird. Da nur rund 15% aller Hypotheken mit einem variablen Zins abgeschlossen sind, wäre die Erhöhung unseres Erachtens nicht nötig gewesen. Eine Sparzinserhöhung hätte auch ohne Hypozinserhöhung verkraftet werden können.
Nur: Verhindern lässt sich der Entscheid nicht mehr. Es ist deshalb möglich, dass Sie in den letzten Tagen eine Mietzinserhöhung erhalten haben. Allerdings können die Vermieter den Mietzins nur erhöhen, wenn sie die Mieten auch auf Hypozinsstand von 3.00% gesenkt haben. Aber aufgepasst: Wenn Sie eine Mietzinserhöhung bekommen, obwohl Ihr Mietzins nicht auf 3.00% Hypozins gesenkt wurde, müssen Sie die Erhöhung innert 30 Tagen anfechten. Nachher gilt der neue Mietzins als akzeptiert.
Kurz zusammengefasst sind folgende Punkte zu beachten: 1. Ist Ihr Mietzins an den Hypozins von 3.00% angepasst worden 2. Ist die Mietzinserhöhung mit dem amtlich genehmigten Formular mitgeteilt worden 3. Ist die Mietzinserhöhung unter Einhaltung der Kündigungsfrist plus 10 Tage bei Ihnen eingetroffen 4. Ist die Mietzinserhöhung auf einen vertraglichen Kündigungstermin in Kraft gesetzt worden 5. Ist die Mietzinserhöhung richtig berechnet
Wenn einer der obigen Punkte mit Nein beantwortet werden muss, müssen Sie Mietzinserhöhung innert 30 Tagen vor der Schlichtungsstelle anfechten. Nur wenn die Erhöhung nicht mit dem amtlich genehmigten Formular mitgeteilt wurde, kann man sich den Gang zur Schlichtungsstelle sparen. In diesem Fall genügt eine Information an den Vermieter, dass Sie die Erhöhung nicht akzeptieren, weil sie formungültig ist.
Ausführliche Informationen zum Vorgehen und ein Berechnungstool finden auf unserer Homepage unter www.mieterverband.ch/ostschweiz
Wenn Sie unsicher sind, kommen Sie mit den Unterlagen in eine Rechtsberatung. Nehmen Sie den Mietvertrag und sämtliche Mietzinsveränderungen mit. Die Beratungszeiten finden Sie hier: >> Rechtsberatungen
Geschirrspüler, Waschmaschine, Tumbler und Co.: Was muss der Mieter bezahlen
Wenn Mieter ihre Wohnung kündigen, werden sie nicht selten vom Vermieter mit einem Merkblatt zur Wohnungsübergabe bedient. Neben nützlichen Tipps werden Mieter oft auch zu Arbeiten aufgefordert, für die sie nicht zuständig sind. Einen Service des Geschirrspülers machen zu lassen, ist nur dann Pflicht, wenn es vertraglich abgemacht ist. Die Boilerentkalkung kann nur dann per Nebenkosten abgerechnet werden, wenn die Warmwasseraufbereitung im Mietvertrag als Nebenkosten aufgeführt sind.
Lesen Sie dazu den aktuellen Miettipp des Mieterverbandes: >> Miettipp Haustechnik (pdf)
Wir wünschen erholsame Pfingsten! Freundliche Grüsse Ihr Mieterinnen- und Mieterverband Ostschweiz
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