Reglement gültig bis 1.1.2007

Mieterversicherung der Mieterverbände

Reglement Haftpflichtversicherung – Ausgabe 6/00

Art. 1 Grundlage
Grundlage dieses Reglementes bilden die Police und die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen des zwischen der Allianz (Schweiz) AG, Zürich-Seefeld (nachstehend Gesellschaft genannt),
und der Mieterversicherung der Mieterverbände (nachstehend Mieterversicherung genannt) abgeschlossenen Versicherungsvertrages.

Art. 2 Versicherte Personen/Prämienzahlungen
Versicherbar im Rahmen des Reglements sind Mitglieder eines Mieterinnen- und Mieterverbandes, soweit dieser der Mieterversicherung angehört.
Versichert sind jene Mitglieder, welche der Mieterversicherung über Ihren Mieterverband die geltende Prämie entrichten.
Prämienzahlung: Die Mieterversicherung erhebt gegenüber den Mieterinnen- und Mieterverbänden eine Prämie, welche diese von ihren Versicherten beziehen und an die Mieterversicherung weiterleiten.

Art. 3 Worin besteht der Versicherungsschutz
Die Versicherung schützt das Vermögen der Versicherten gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Schäden, die während der Dauer des Versicherungsschutzes verursacht werden. Sie umfasst die Bezahlung berechtigter Ansprüche sowie die Abwehr unberechtigter Ansprüche.

Art. 4 Welche Schäden sind versichert?
Die Mieterversicherung gewährt Versicherungsschutz bei Ansprüchen, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen die versicherten Personen erhoben werden für
• Sachschäden, d.h. Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Unbrauchbarwerden von Sachen, die Drittpersonen gehören;
• Personenschäden, d.h. Tötung, Verletzung oder sonstige Gesundheitsschädigungen von Drittpersonen;
• Vermögensschäden, sofern diese auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind.

Der Versicherungsschutz gilt ausschliesslich:
a) für Ansprüche aus Schäden an der selbstbewohnten und privaten Zwecken dienenden Mietwohnung (resp. Einfamilienhaus) und Schäden an gewerblich benützter Mietobjekte (Räumlichkeiten) sowie an den dazugehörenden fest installierten Einrichtungsgegenständen, gemeinsam benützten Gebäudeteilen, Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen;
b) für Ansprüche aus Personenschäden und weiteren Sachschäden, die auf den Gebrauch oder den dem Mieter obliegenden Unterhalt des vorerwähnten Mietobjektes zurückzuführen sind.
c) In die Versicherung eingeschlossen sind auch alle diejenigen Beschädigungen am Mietobjekt, für welche der versicherte Mieter vom Vermieter auf Grund von Art. 41 ff oder Art. 253 ff des OR haftbar gemacht werden kann.
d) Die Versicherung deckt den Versicherten, falls er durch schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht nach Art. 257g OR dem Vermieter gegenüber schadenersatzpflichtig wird und ebenso, wenn er auf Grund von Unterlassungen, die auf einer Fahrlässigkeit beruhen, vom Vermieter auf dem Regressweg in Anspruch genommen werden kann.

Art. 5 Wer ist versichert?
Versichert sind die Mitglieder der angeschlossenen Mieterverbände, sofern die entsprechende Prämie bezahlt wurde. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf die Haftpflicht der im gleichen Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie seines im gleichen Haushalt lebenden Lebenspartners.

Art. 6 Welches sind die Leistungen der Mieterversicherung?
Die Leistungen der Mieterversicherung betragen insgesamt Fr. 2’000’000.– pro Ereignis und Versicherungsjahr, einschliesslich sämtlicher Nebenleistungen wie Schadenzinsen, Anwalts-, Gerichts- und Schadenverhütungskosten usw. Sind mehrere Schäden auf dieselbe Ursache zurückzuführen, so gelten sie als ein Schadenereignis, auch wenn mehrere Personen geschädigt werden.

Art. 7 Welchen Selbstbehalt haben die Versicherten zu tragen?
Die Versicherten tragen keinen Selbstbehalt.

Art. 8 Wo gilt die Versicherung?
Schäden an der selbstbewohnten und zu privaten Zwecken dienenden Mietwohnung (resp. Einfamilienhaus) und/oder Schäden an gewerblich benützten Räumen inkl. Schäden an fest installierten Einrichtungsgegenständen, gemeinsam benützten Gebäudeteilen, Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen.

Art. 9 Welche Ansprüche sind nicht versichert?
Nicht versichert sind Ansprüche
a) aus Schäden, welche die versicherten Personen oder ihnen gehörende Sachen betreffen;
b) aus Schäden von Familienangehörigen, die mit einem Versicherten im gleichen Haushalt leben. Als Familienangehörige gelten der Ehegatte, die Verwandten in auf- und absteigender Linie, Stief- und Pflegekinder und die Geschwister;
c) aus Schadenereignissen infolge vorsätzlicher Verbrechen oder Vergehen oder durch eine Tätlichkeit einer versicherten Person;
d) aus Beschädigungen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig erfolgt sind
e) aus vertraglich übernommener, über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehender Haftung und wegen Nichterfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Versicherungspflicht;
f) aus Abnützungsschäden (z.B., an Wänden, Decken, Tapeten, Farbanstrichen usw.) und anderen Schäden, die durch allmähliche Einwirkung entstanden sind;
g) für Schäden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden mussten oder in Kauf genommen wurden, sowie für Schäden aufgrund von Witterungseinflüssen, Rauch und Russ.
h) für Schäden an Fahrhabe sowie an Sachen, an oder mit denen ein Versicherter eine hauptberufliche Tätigkeit gegen Entgelt ausübt;
i) aus der Haftpflicht als Bauherr;
k) für Vermögensschäden, die nicht auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind;
l) Regress- und Ausgleichsanprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben.

Art. 10 Subsidiärdeckung
Allfällig bestehende Haftpflicht- und Sachversicherungen gehen dieser Mieterversicherung vor.

Art. 11 Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?
11.1. Der Versicherungsschutz beginnt nach erfolgter erster Prämienzahlung, sofern nicht ausdrücklich ein späterer Termin festgesetzt worden ist.

11.2. Werden die Prämien zur Verfallzeit (Stichtag 1.1.) nicht entrichtet, so wird der Versicherte unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten aufgefordert, innert 14 Tagen vom Versand der eingeschriebenen Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht der Versicherung vom Ablauf der Mahnfrist an. Die Mieterversicherung kann vom Zeitpunkt an die verfallenen Prämien rechtlich einfordern. Macht sie von diesem Recht innerhalb von zwei Monaten keinen Gebrauch, so gilt die Versicherung als erloschen.

11.3. Wird die Versicherung nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Dauer auf Ende des Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt, so verlängert sie sich gegenüber dem Versicherten jeweils um ein weiteres Jahr.

Art. 12 Was ist vorzukehren, wenn ein Schadenfall eintritt?
12.1. Vom Eintritt eines Ereignisses, dessen voraussichtliche Folgen die Versicherung betreffen können, hat der Versicherte der Mieterversicherung innen 14 Tagen schriftlich Anzeige zu erstatten – vorbehalten bleibt ein Todesfall, der unverzüglich zu melden ist.

12.2. Wenn infolge eines versicherten Ereignisses gegen einen Versicherten ein Polizei- oder Strafverfahren eingeleitet wird, ist der Versicherte verpflichtet, die Mieterversicherung sofort zu benachrichtigen.

Art. 13 Was ist bei einem Schadenfall zu beachten?
13.1. Der Versicherte ist verpflichtet, direkte Verhandlungen mit dem Geschädigten oder dessen Vertreter über Ersatzansprüche, jede Anerkennung einer Forderung, den Abschluss eines Vergleichs und die Leistung von Entschädigungen zu unterlassen, sofern nicht die Mieterversicherung ihre Zustimmung gibt. Er ist ohne vorgängige Zustimmung der Mieterversicherung auch nicht berechtigt, Ansprüche aus dieser Versicherung an Geschädigte oder an Dritte abzutreten.

13.2. Überdies hat der Versicherte der Mieterversicherung unaufgefordert jede weitere Auskunft über den Fall und die vom Geschädigten unternommenen Schritte zu erteilen, ihr sämtliche, die Angelegenheit betreffenden Beweisgegenstände und Schriftstücke (dazu gehören vor allem auch gerichtliche Dokumente wie Vorladungen, Rechtsschriften, Urteil usw.) ungesäumt auszuhändigen und sie auch anderweitig bei der Behandlung des Schadens nach Möglichkeit zu unterstützen (Vertragstreue).

13.3. Die Mieterversicherung bezahlt die Entschädigung in der Regel direkt an den Geschädigten. Sofern sie einen allfälligen Selbstbehalt nicht in Abzug bringt, hat ihr der Versicherte diesen unter Verzicht auf Einwendungen zurückzuerstatten.

13.4. Kann eine Verständigung mit dem Geschädigten nicht erzielt werden und beschreitet dieser den Prozessweg, so führt die Mieterversicherung den Prozess auf ihre Kosten. Eine allfällige dem Versicherten zugesprochene Prozessentschädigung steht der Mieterversicherung zu, soweit sie nicht zur Deckung persönlicher Auslagen des Versicherten bestimmt ist.

Art. 14 Welches sind die Folgen bei vertragswidrigem Verhalten?
14.1. Bei schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht hat der Versicherte alle darauf zurückzuführenden Folgen selbst zu tragen, wenn er nicht beweist, dass diese Folgen auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten wären.

14.2. Bei allen gegen die Vertragstreue verstossenden Handlungen eines Versicherten, insbesondere bei Verschleierung des Sachverhaltes oder bei Anerkennung von Haftpflichtansprüchen ohne Ermächtigung durch die Mieterversicherung, entfällt ihm gegenüber deren Leistungspflicht, es sei denn, der Versicherte beweise, dass der Verstoss nach den Umständen als unverschuldet erscheint.

Art. 15 Versicherungsschutz nach einem Schadenfall
Nach jedem Schadenfall, für den eine Entschädigung geschuldet ist, können der Versicherte und der Versicherer (Mieterversicherung) den Versicherungsschutz kündigen. Die Mieterversicherung spätestens bei Auszahlung der Entschädigung, der Versicherte spätestens 14 Tage nachdem er von der Zahlung Kenntnis erhalten hat.

15.1. Kündigt die Mieterversicherung den Versicherungsschutz, so erlischt dieser 14 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung beim Versicherten.

15.2. Kündigt der Versicherte, so erlischt der einzelne Versicherungsschutz mit dem Eintreffen der Mitteilung bei der Mieterversicherung, der die Prämie für das laufende Versicherungsjahr verfallen bleibt.

Art. 16 An wen sind Mitteilungen zu richten?
Alle Mitteilungen sind der Mieterversicherung der Mieterverbände zuzustellen.

Art. 17 Wo ist der Gerichtsstand?
Streitigkeiten zwischen Versicherten und der Versicherung werden direkt ausgetragen; der Versicherte hat ein direktes Klagerecht gegen die Versicherung.
Die Versicherung anerkennt den Gerichtsstand des schweizerischen Wohnortes des Anspruchsberechtigten.

Art. 18 Wann verjähren die Ansprüche?
Die auf einem Schadenfall beruhenden Ansprüche eines Versicherten verjähren gemäss Art. 46 VVG.

Art. 19 Welches sind die gesetzlichen Grundlagen?
In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das Schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).


Das vorliegende Reglement ersetzt das Reglement vom 01.03.1998 und tritt am 01.01.2001 in Kraft.

Frauenfeld, den 01.10.2000