Untermiete liegt im Trend
"In unserer mobilen Gesellschaft nehmen Untermietverhältnisse sprunghaft zu. Viele Berufstätige ziehen kurzfristig für begrenzte Zeit ins Ausland. Wenn sie ihre Wohnung deswegen nicht aufgeben wollen, überlassen sie sie während ihrer Abwesenheit jemand anderem. Auch die zahlreichen Wohngemeinschaften beruhen oft auf einem Untermietverhältnis. Mieterinnen und Mieter haben ein Recht, ihre Wohnung unterzuvermieten. Die Vermieterschaft kann dies nicht verbieten. Ungültig sind auch Klauseln im Mietvertrag, welche die Untermiete ausschliessen. Gemäss Gesetz ist vor Abschluss eines Untermietvertrags zwar die Zustimmung der Vermieterschaft einzuholen. Diese darf ihre Einwilligung aber nur dann verweigern, wenn die Untermiete für sie einen Nachteil darstellt, oder wenn die Untermiete zu missbräuchlichen Bedingungen erfolgt. Um Letzteres zu überprüfen, hat die Vermieterschaft ein Recht auf Information über den Inhalt des Untermietvertrags. Missbräuchlich sind die Untermietbedingungen etwa, wenn die Hauptmieterin oderder Hauptmieter damit einen unzulässigen Gewinn herausschlägt. Gegen einen Aufpreis von rund 20 Prozent ist jedoch nichts einzuwenden, wenn der Untermieter oder die Untermieterin Möbel mitbenutzen darf. Zu warnen ist vor einem Fehler, der bei der Untervermietung häufig gemacht wird. Jemand reist für ein Jahr ins Ausland und vermietet seine Wohnung so lange an einen Kollegen unter. Dabei wird die Vertragsdauer fix auf ein Jahr festgelegt. Nach drei Monaten kündigt der Hauseigentümer jedoch das Hauptmietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten. Das Hauptmietverhältnis endet somit zu einem Zeitpunkt, in welchem das Untermietverhältnis noch sechs Monate weiterlaufen würde. In diesem Fall muss der Untermieter zwar ausziehen. Sein Anspruch aus dem Untermietvertrag bleibt aber bestehen, er kann dafür von der Hauptmieterschaft Schadenersatz verlangen." |