Statuten des MV Kanton Schaffhausen

Statuten des Mieterverbandes Schaffhausen und Umgebung

 

 

I. Name, Sitz und Zweck

 

Art. 1

Der «Mieterverband Schaffhausen und Umgebung» ist ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Schaff­hausen. Er ist dem Schweizerischen Mieterverband angeschlossen.

 

Art. 2

Der Verein bezweckt, die Interessen der Mieterinnen und Mieter von Schaffhausen und Umgebung im allgemeinen sowie die seiner Mitglieder im besonderen zu wahren und zu fördern. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

Art. 3

Der Vereinszweck soll erreicht werden insbesondere durch:

 

a)   Vernehmlassungen zu allen das Wohnungswesen betreffen­den Gesetzen, Verordnungen und Polizeivorschriften und durch Wahrung der Interessen der Mieterinnen und Mieter bei Wahlen und Abstimmungen;

 

b)   öffentliche Stellungnahmen und Veranstaltungen zu Fragen des Miet- und Wohnungswesens;

 

c)   Orientierung der Mitglieder über rechtliche und politische Fragen sowie Entwicklungen im Miet- und Wohnungswesen;

 

d)   Ausgabe eines den Schutz und die Interessen der Mieterinnen

      und Mieter wahrenden Mietvertrag-Formulares;

 

e)   Initiativen zur Verbilligung der Mietkosten von Wohnungen und Geschäftsräumen sowie Förderung gemeinnütziger Genossen­schaften;

 

f)    unentgeltliche Beratung der Mitglieder in Mietangelegenheiten sowie Besorgung schriftlicher Eingaben und Vertretung vor Behör­den gegen billige Entschädigung;

 

g)   Versicherung der Mitglieder gegen Schadensfälle bei Streitig­keiten aus Mietverhältnissen (Rechtsschutz, Haftpflicht).

 

 

II. Mitgliedschaft

 

Art. 4

Der Verein besteht aus:

 

a)   Mieterinnen und Mietern von Schaffhausen und Umgebung sowie Kollektivmitgliedern (Wohngenossenschaften und Vereine unter Versicherung ihrer einzelnen Mitglieder);

b)   anderen natürlichen und juristischen Personen, sofern sie sich dem gemeinnützigen Wohnungsbau widmen oder ähnliche Zwecke verfolgen wie der Mieterverband.

 

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

 

Art. 5

Der Jahresbeitrag für Einzelmitglieder wird an der Generalversamm­lung festgelegt.

 

Der Jahresbeitrag für Kollektiv- und übrige Mitglieder wird von Fall zu Fall vom Vorstand festgesetzt.

 

Art. 6

Der Austritt aus dem Verein hat durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand mit Beobachtung einer einmonatigen Frist auf Ende des Kalenderjahres zu erfolgen.

 

Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird das austretende Mitglied bis zu dem auf die verspätete Austrittserklärung folgenden, zweiten Kalenderjahresschluss als beitragspflichtig angesehen.

 

Art. 7

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ableben des Mitgliedes. Die Vereinsbegünstigungen können von den Erben bis zum Schluss des laufenden Vereinsjahres benützt werden.

 

Art. 8

Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder den Interessen des Vereins oder des Schweizerischen Mieterverban­des zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

 

Den Ausgeschlossenen sowie den Nicht-Aufgenommenen steht die Berufung an die Generalversammlung zu.

 

 

III. Vereinsorgane

 

Art. 9.

Die Organe des Vereins sind:

a)   die Generalversammlung

b)   der Vorstand

c)   die Rechnungsrevisoren

d)   die Rechtsauskunftsstelle

 

a) Generalversammlung

 

Art. 10

Die Mitglieder des Vereins üben ihre Rechte in der Generalver­sammlung aus.

 

Jedes Einzelmitglied hat eine Stimme. Die Kollektivmitglieder haben pro 50 angeschlossene Mitglieder oder einen Bruchteil dieser Zahl eine Stimme.

 

Als Ausweis für die Stimmberechtigung dient die Mitgliedkarte.

 

Art. 11

Alljährlich findet im ersten Halbjahr eine ordentliche Generalver­sammlung statt, in der die Jahresrechnung, der Geschäftsbericht und das Jahresbudget des Vorstandes vorzulegen sind.

Anträge von Mitgliedern, die an der ordentlichen Generalver­sammlung behandelt werden sollen, sind dem Vorstand bis spätestens Ende Dezember einzureichen.

 

Art. 12

Der Vorstand ist jederzeit berechtigt und auf Verlangen der Rech­nungsrevisorinnen oder -revisoren oder eines Fünftels der Mitglie­der innert Monatsfrist dazu verpflichtet, eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen.

 

Art. 13

Die Mitglieder sind zu einer Generalversammlung wenigstens 14 Tage vor ihrer Abhaltung unter Aufführung der Traktanden per­sönlich durch Zirkular einzuladen.

 

Die Aufgabe von Inseraten in der Presse bleibt dem Vorstand überlassen

 

Art. 14

Der Präsident / die Präsidentin des Vorstandes, bei Verhinderung der Vizepräsident / die Vizepräsidentin, leitet die Generalversammlung.

 

Das Protokoll wird vom Aktuar des Vorstandes geführt.

 

Art. 15

Der Beschlussfassung durch die Generalversammlung unterliegen

folgende Angelegenheiten:

            .

a)   Abnahme des Protokolls, der Jahresrechnung, des Revisions­-

      und des Geschäftsberichtes sowie des Jahresbudgets;

 

b)   Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin, der übrigen

      Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren;

 

c)   Entscheidungen über Verbindlichkeiten und Verträge, welche einmalige Ausgaben über Fr. 500.- oder jährlich wiederkehrende Ausgaben von über Fr. 100.- zur Folge haben;

 

d)   Entscheide über Beschwerden gegen die Geschäftsführung des Vorstandes;

 

e)   Abberufung des Vorstandes und allfälliges gerichtliches Ein­schreiten gegen dessen Mitglieder;

 

f)    Entscheidung von Streitigkeiten über die Auslegung der Statuten und von Beschlüssen der Generalversammlung;

 

g)   Abänderung der Statuten;

 

h)   Auflösung des Vereins;

 

i)    von den Mitgliedern rechtzeitig eingereichte Anträge und vom Vorstand überwiesene Geschäfte.

 

Art. 16

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangt.

 

Die Generalversammlung entscheidet in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute

Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

 

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident / die Präsidentin.

 

Art. 17

Zur Aufnahme von nicht-traktandierten Geschäften auf die Traktan­denliste ist die Zustimmung einer Zweidrittels-Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

Die Gültigkeit eines derart zustandegekommenen Beschlusses entfällt aber; wenn dies mindestens 30 Mitglieder in einer schriftli­chen Erklärung an den Vorstand innert zwei Wochen seit Bekannt­gabe in der Mieterzeitung oder durch Zirkular an die Mitglieder verlangen. Das ordentlich traktandierte Geschäft ist alsdann der nächsten Generalversammlung vorzulegen.

 

Art. 18

Die Auflösung des Vereins kann nur nach ordentlicher Traktandie­rung durch Zweidrittels-Mehrheit einer Generalversammlung, an der wenigstens ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist, beschlossen werden.

Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so soll innert vier Wochen zu einer zweiten eingeladen werden, an der die Auflösung durch Zweidrittel der anwesenden Mitglieder ohne Rücksicht auf deren Zahl beschlossen werden kann.

 

b) Vorstand

 

Art. 19

Der Vorstand besteht aus sieben bis neun von der Generalver­sammlung auf ein Jahr zu wählenden Mitgliedern. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

Mit Ausnahme des Präsidenten / der Präsidentin konstituiert sich der Vorstand selbst.

 

Bei Eintreten von Vakanzen innert eines Vereinsjahres ist der Vorstand befugt, sich selbst zu ergänzen.

 

Art. 20

Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, sofern sie nicht der Gene­ralversammlung zugewiesen sind.

 

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident / die Präsidentin, der Vizepräsident / die Vizepräsidentin oder der Kassier / die Kassierin je einzeln.

 

Art. 21

Der Präsident / die Präsidentin beruft die Sitzungen ein, wenn es die Geschäfte oder zwei Vorstandsmitglieder verlangen. Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident / die Präsidentin.

 

c) Rechnungsrevisoren

 

Art. 22

Die Generalversammlung wählt jedes Jahr zwei Rechnungs­revisorinnen oder -revisoren, die zuhanden der Generalver­sammlung die Jahresrechnung zu prüfen und darüber schriftlichen Bericht und Antrag zustellen haben.

 

Die Revisorinnen / Revisoren sind jederzeit berechtigt, zur Prüfung der Geschäftsführung die Vorlage der Bücher, Belege und Wertschriften zu begehren und den Kassenbe­stand festzustellen.

 

d) Rechtsauskunftsstelle

 

Art. 23

Der Betreuer oder die Betreuerin der Rechtsauskunftsstelle ist im Vorstand vertreten. Die Rechtsauskunft wird an Mitglieder unentgeltlich abgegeben. Für weitere Bemühun­gen wird eine angemessene Gebühr erhoben, soweit diese nicht von der Rechtsschutzversicherung getragen wird. Der Verein lässt der Rechtsauskunftsstelle angemessene Beiträge zukommen.

 

 

IV. Rechnungswesen

 

Art. 24

Die Rechnung des Vereins wird alljährlich auf den 31. De­zember abgeschlossen.

 

Art. 25

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsver­mögen. Persönliche Haftpflicht der Mitglieder ist ausge­schlossen

 

V. Schlussbestimmungen

 

Art. 26

Findet die Auflösung des Vereins statt, so ist die Liquidation nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches durchzuführen.

Die vorstehenden Statuten wurden an der Generalversamm­lung vom 20. Mai 2010 angenommen und ersetzen die bishe­rigen Statuten vom 9. Mai 1990 bzw. 24. März 1962.

 

 

Schaffhausen, den 30. Mai 2010 

Der Präsident / Der Vizepräsident
Jürg Tanner / René Meile